Der Gesetzgeber sieht vor, dass Pflegebedürftige, die Geldleistungen/Pflegegeld beziehen, in regelmäßigen Abständen einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen. Es handelt es sich hierbei um eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit, die im Regelfall eine zugelassene Pflegeeinrichtung/Pflegedienst durchführt
Sollten Sie Post von der Pflegekasse bekommen haben mit der Aufforderung, einen Beratungseinsatz nach §37 Abs. 3 SGB X durchführen zu lassen, dann sollten Sie der Aufforderung zeitnah nachkommen. Der Beratungseinsatz ist verpflichtend. Sollten Sie der Aufforderung nicht nachkommen, dann kann unter Umständen das Pflegegeld gekürzt werden.
Die Pflegekasse möchte mit dem Beratungsgespräch sicherstellen, dass Sie Unterstützung bekommen und im Bedarfsfall Hilfsangebote kennen und nutzen können.
Die Kosten für das Beratungsgespräch übernimmt Ihre Pflegekasse.
Tagespflege: Entlastung für Pflegende Angehörige
Kurzzeitpflege: Entlastung für Pflegende Angehörige nach Krankenhausaufenthalt
Verhinderungspflege: Entlastung für pflegende Angehörige
medizinische Behandlungspflege: für Menschen, die nach ärztlicher Anordnung zu Hause oder auch im Altenheim eine medizinische Versorgung brauchen. Beispiel: Versorgung mit Medikamenten Wundversorgung Anziehen von Kompressionsstrümpfen
stationäre Pflege: für Menschen geeignet, die rund um die Uhr eine ganzheitliche Unterstützung in der Pflege, medizinischen Versorgung, sozialen Begleitung und Hauswirtschaft benötigen.
Betreuungsleistung durch ambulante Pflege: für Menschen, die zeitweise eine Betreuung benötigen: Beispiele Spaziergänge, Hilfe bei Behördenangelegenheiten, Aufrechterhaltung der Tagesstruktur, Unterstützung bei Hobby und Spiel, bedürfnisgerechte Beschäftigung
Ambulante Pflege: für Menschen, die mit Unterstützung zu Hause leben können. Beispiele der Leistungen: Behandlungspflege, Betreuung, Hilfe bei der Haushaltsführung
Grundpflegerische Versorgung/körperbezogene Maßnahmen: für Menschen, die Unterstützung in folgenen Bereichen brauchen: Körperpflege, wie Waschen und Zähneputzen, Essen Förderung der Bewegungsfähigkeit.
Kurzzeitpflege: Bis zu 56 Tage im Kalenderjahr.
Verhinderungspflege:maximal 42 Tage.
medizinische Behandlungspflege: So lange wie nötig.
stationäre Pflege: Bis zum Lebensende.
Tagespflege: Teilweise Pflegekasse: Soziale Betreuung, medizinische Behandlungspflege abhängig vom Pflegegrad (2-5) Teilweise Eigenfinanzierung.
Kurzzeitpflege: Pflegekasse.
Verhinderungspflege: Pflegekasse übernimmt die Kosten der Verhinderungspflege bis maximal 1.612 € pro Jahr.
medizinische Behandlungspflege: Krankenkasse.
stationäre Pflege: Teilweise Pflegekasse, abhängig vom Pflegegrad Teilweise Eigenfinanzierung.
Grundpflegerische Versorgung/körperbezogene Maßnahmen:Pflegeversicherung.
Tagespflege: Altenheim ambulant. Eigenen Einrichtungen.
Kurzzeitpflege: Altenheim.
Verhinderungspflege: zu Hause.
medizinische Behandlungspflege: Altenheim oder zu Hause.
stationäre Pflege: Altenheim.
Betreuungsleistung durch ambulante Pflege: zu Hause/in einer Eirichtung bei Betreuungsgruppen.
Ambulante Pflege: zu Hause.
Grundpflegerische Versorgung/körperbezogene Maßnahmen: zu Hause.